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Gemäß § 5 TMG
Maximilian Pohler
Pohler.Consulting
Am Steig 6
07554 Korbußen, Deutschland

Vertreten durch:
Maximilian Pohler

Kontakt:
Telefon: +49 17680308936
Fax: +49 32123333404
Email: hello@pohleroid.com

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Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27a Umsatzsteuergesetz: DE321420487

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According to § 5 TMG

Pohleroid’s Preset Store
Maximilian Pohler
Pohler.Consulting
Am Steig 6
04317 Leipzig, Deutschland

Represented by:
Maximilian Pohler

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Fax: +49 32123333404
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Allgemeine Geschäftsbedingungen von Pohleroid-Fotografie

§1 Anwendungsbereich

(1) Herr Maximilian Pohler, geschäftlich handelnd unter der Bezeichnung „Pohleroid-Fotografie“, Am Steig 6, 07554 Korbußen (im Folgenden „Pohleroid-Fotografie“) ist als Medienunternehmen im Bereich Fotografie und Film, insbesondere Outdoor- und Werbefotografie tätig (nachfolgend zusammenfassend „Shootings“ genannt).

(2) Die Leistungen von Pohleroid-Fotografie richten sich ausschließlich nach nachfolgenden Geschäftsbedingungen. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird widersprochen.

(3) Des Weiteren richten sich die Leistungen von Pohleroid-Fotografie ausschließlich an Unternehmer i.S.d. § 14 BGB, juristische Personen oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verbraucher (§ 13 BGB) sind von den Leistungen von Pohleroid-Fotografie ausgeschlossen.

§2 Vertragsschluss und Vertragsinhalt

(1) Produkt- und Leistungsbeschreibungen, Preislisten und Werbematerialien von Pohleroid-Fotografie stellen – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist – noch keine rechtsverbindlichen Angebote, sondern lediglich eine Aufforderung an den Kunden ein solches abzugeben dar. Der Kunde gibt durch Gegenzeichnung und Übergabe bzw. Übersendung des Auftragsformulars an Pohleroid-Fotografie ein verbindliches Angebot gegenüber Pohleroid-Fotografie zum Abschluss eines Vertrages ab. Ein Vertragsabschluss und damit eine vertragliche Bindung über die einzelnen Leistungen kommt jedoch stets dann zustande, wenn Pohleroid-Fotografie das Angebot des Kunden ausdrücklich (z.B. durch eine Auftragsbestätigung) oder durch schlüssiges Handeln (z.B. Vereinbarung von Terminen für das Shooting) annimmt.

(2) Produktbeschreibungen und -darstellungen sind, soweit sie Vertragsbestandteil geworden sind, Leistungsbeschreibungen, jedoch keine Garantien. Eine Garantie bedarf der ausdrücklichen Erklärung durch die Geschäftsleitung der Pohleroid-Fotografie. Mitarbeiter von der Pohleroid-Fotografie sind zur Erklärung von Garantien nicht bevollmächtigt.

(3) Pohleroid-Fotografie erbringt Shootings nach den Wünschen und Angaben des Kunden, wie sie insbesondere aus einem vom Kunden ausgefüllten Auftagsformular, einem Leistungsschein und/oder sonstigen konkreten Vereinbarungen in mindestens Textform (Brief, Fax oder E-Mail) bei Vertragsschluss hervorgehen. Zusatzleistungen wie zusätzliche Kopien sowie die etwaige Klärung oder Einholung von Rechten Dritter wie bspw. Recht am eigenen Bild, Schriftarten für Plakate oder Musik (insbesondere Gema- und Verlagsgebühren) bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung im Einzelfall. Die Rechteeinholung für vorbestehende Werke obliegt dem Kunden, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. Pohleroid-Fotografie wird – soweit bekannt – den Kunden auf etwaige aus seiner Sicht durch den Kunden zu erbringende Beistellungen in Form der Rechteeinholung für Filmmusik oder sonstige vorbestehende Werke hinweisen, ohne das hieraus jedoch ein Beratungsanspruch des Kunden entsteht. Insbesondere ein Anspruch auf Rechtsberatung (z.B. zum Thema Recht am eigenen Bild oder der sog. „Panoramafreiheit“) ist seitens Pohleroid-Fotografie nicht geschuldet. Der Kunde hat zudem keinen Anspruch auf Überlassung von Speicherkarten, Vorlagen oder sonstiger Ausgangsprodukte wie beispielsweise Rohfilmdaten, RAW-Format-Bilder.

(4) Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden nach Vertragsschluss muss Pohleroid-Fotografie nur berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen. Bei einer Änderung der vertraglichen Pflichten von Pohleroid-Fotografie zum Zweck der nachträglichen Anpassung an die Belange des Kunden kann Pohleroid-Fotografie dem Kunden den erforderlichen Mehraufwand in Rechnung stellen. Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung üblichen Stunden- und Tagessätze von Pohleroid-Fotografie. Dies gilt auch für den Aufwand der Prüfung, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung oder Erweiterung durchführbar ist, soweit Pohleroid-Fotografie in Textform darauf hingewiesen hat.

(5) Ist die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung in Teillieferungen (z.B. Lieferung der ersten Teile einer Foto-Serie) möglich, so ist Pohleroid-Fotografie grundsätzlich zu Teillieferungen berechtigt soweit eine solche dem Kunden nicht unzumutbar ist. Soweit Teilleistungen bereits individualvertraglich bestimmt sind, gelten sie als stets zumutbar.

§3 Allgemeine Mitwirkungspflichten und Obliegenheiten des Kunden, Beistellungen, Ansprechpartner für Pohleroid-Fotografie, Versicherungen

(1) Der Kunde unterstützt die Arbeiten von Pohleroid-Fotografie in angemessener Weise. Insbesondere stellt der Kunde, soweit er zur Erreichung des Vertragszwecks zur Beistellung von Informationen, Daten und/oder Rohmaterialien (z.B. eigene ältere Fotografien des Unternehmens zur Nachbearbeitung für eine Collage) verpflichtet ist, Pohleroid-Fotografie sämtliche für die vertragsgemäße Erbringung der Leistungen erforderlichen Informationen, Unterlagen, ggf. erforderliche Einwilligungen Dritter sowie etwaige Lizenzrechte sowie etwaig beizustellendes Text-, Bild- und Tonmaterial in branchenüblicher Qualität rechtzeitig zur Verfügung. Weitergehende individualvertragliche Regelungen bleiben unberührt.

(2) Der Kunde ist Pohleroid-Fotografie zum Ersatz des aus einer Verletzung der Mitwirkungs- oder Beistellungspflicht nach Absatz 1 entstehenden Schadens verpflichtet. Ein Zeitplan wird erforderlichenfalls angepasst. Pohleroid-Fotografie wird dem Kunden – soweit der Vertragszweck noch erreichbar ist – dann eine angemessene Frist zur Erfüllung der Mitwirkungs- oder Beistellungspflichten setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist oder soweit eine solche nach vorstehendem Satz entbehrlich ist, darf Pohleroid-Fotografie vom Vertrag zurücktreten und neben Schadensersatz eine Vergütung verlangen, die den bisher erbrachten Leistungen entspricht.

(3) Der Kunde ist informiert, dass die an Pohleroid-Fotografie im Rahmen der Vertragserfüllung übergebenen Sachen und/oder Daten seitens Pohleroid-Fotografie nicht gesondert versichert sind. Es obliegt daher dem Kunden, für einen ausreichenden Versicherungsschutz der an Pohleroid-Fotografie übergebenen Sachen und Daten Sorge zu tragen.

§4 Nebenpflichten wie Verhaltens- und Rücksichtnahmepflichten des Kunden

(1) Der Kunde ist verpflichtet, Leistungen von Pohleroid-Fotografie nicht rechtsmissbräuchlich oder in sittenwidriger Weise zu nutzen, den gesetzlichen Anforderungen zu genügen sowie die Rechte Dritter zu respektieren. Dies schließt insbesondere folgende Pflichten des Kunden ein:

  1. Der Kunde stellt sicher, dass die durch ihn an Pohleroid-Fotografie übergebenen Daten nicht gegen Persönlichkeitsrechte sowie sonstige Rechte Dritter, insbesondere Marken-, Firmen- und Urheberrechte verstoßen. Der Kunde unterlässt die Übermittlung von Daten mit sittenwidrigem Inhalt.

  2. Der Kunde stellt im Falle des Einsatzes seiner Vorlagen, Grafiken, Skripten und Programme auf dem Computersystem der Pohleroid-Fotografie sicher, dass diese nicht mit Fehlern (z.B. Viren) behaftet sind, die geeignet sind, die Leistungserbringung durch Pohleroid-Fotografie zu stören oder vereiteln. Dies gilt auch für Leistungen von Pohleroid-Fotografie gegenüber Dritten.

  3. Der Kunde beachtet die gesetzlichen Vorgaben des Datenschutzes und der Datensicherheit.

(2) Stellt der Kunde im Rahmen der Vertragsdurchführung Materialien zur Verfügung, welche mit Rechten Dritter belastet sein können, so gewährleistet er gegenüber Pohleroid-Fotografie, alle notwendigen Rechte eingeholt zu haben.

(3) Im Fall eines Pflichtverstoßes des Kunden gemäß Absatz 1 oder 2 ist Pohleroid-Fotografie neben sonstiger gesetzlicher Rechte berechtigt, nach Wahl von Pohleroid-Fotografie gegebenenfalls betroffene Inhalte mit sofortiger Wirkung vorübergehend aus dem Projekt herauszunehmen (bspw. beigestellte Inhalte trotz Anweisung des Kunden nicht in eine Serie zu integrieren). Das gleiche gilt, wenn Pohleroid-Fotografie von Dritten darauf hingewiesen wird, dass der Kunde unter Verstoß gegen die in Absatz 1 und 2 enthaltenen Pflichten Inhalte beisteuert, sofern die Behauptung einer Rechtsverletzung nicht offensichtlich unrichtig ist.

$5 Urheber- und Nutzungsrechte

(1) Für den Fall, dass der Kunde im Zusammenhang mit Leistungen von Pohleroid-Fotografie Inhalte bereithält oder übermittelt, an denen ihm Urheberrechte oder sonstige Nutzungsrechte zustehen, ist Pohleroid-Fotografie für die Dauer der Leistungserbringung zu denjenigen Vervielfältigungshandlungen berechtigt, die Pohleroid-Fotografie durchführen muss, um den Vertragszweck zu erfüllen.

(2) Die von Pohleroid-Fotografie bereitgestellten Daten und Inhalte unterliegen ggf. rechtlichem (z.B. urheberrechtlichem) Schutz. (Urheber-)Rechtsinhaber ist (und bleibt) der Fotograf Maximilian Pohler persönlich. Dem Kunden ist es daher nicht gestattet, diese Daten und Inhalte über ein von Pohleroid-Fotografie im Einzelfall gewährtes Nutzungsrecht hinausgehend zu verwerten, insbesondere zu kopieren, zu bearbeiten und/oder weiterzuverbreiten.

(3) Soweit nichts anderes vereinbart ist, räumt Pohleroid-Fotografie im Falle einer Rechteeinräumung ein einfaches, zeitlich auf die Dauer der gesetzlichen Schutzfrist befristetes und übertragbares Nutzungsrecht an dem Werk dahingehend ein, dass es dem Kunden hiernach gestattet ist, das abgenommene Werk zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten und/oder öffentlich zugänglich zu machen. Wird im Einzelfall auf Grund gesonderter Vereinbarung ein ausschließliches Nutzungsrecht seitens Pohleroid-Fotografie eingeräumt, so bleibt die Nutzung durch den Urheber vorbehalten (§ 31 Abs. 3 S. 2 UrhG).

(4) Im Falle einer Verwertung durch den Kunden ist auf Maximilian Pohler als Fotografen hinzuweisen (Fotograf: Maximilian Pohler), vgl. § 13 UrhG. Der Kunde darf zudem etwaige von Maximilian Pohler selbst eingefügte Hinweise auf seine Urheberschaft ohne Zustimmung von Pohleroid-Fotografie nicht ändern oder verfälschen. Der Kunde versieht auch im Falle zulässigerweise erfolgten Verwertung, Veränderung oder Verbindung von Werken in zumutbarem Umfang das neu entstandene Werk mit Hinweisen auf die Urheberschaft von Maximilian Pohler.

(5) Der Erwerb eines jeden Nutzungsrechts durch den Kunden und/oder des Eigentums an Waren (z.B. gedruckten Bildern) steht unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung der geschuldeten Vergütung.

(6) Soweit nicht anders vereinbart, erhält der Kunde kein Nutzungsrecht an Rohmaterialien wie bspw. RAW-Files.

§6 Termine, Fristen und Leistungshindernisse, höhere Gewalt

(1) Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen mindestens der Vereinbarung per Textform (z.B. Brief, Fax oder E-Mail).

(2) Ist für die Leistungserbringung seitens Pohleroid-Fotografie die Mitwirkung des Kunden erforderlich oder vereinbart, so verlängert sich eine vereinbarte Lieferzeit um die Zeit, die der Kunde seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit für die Wiederaufnahme der Leistungserbringung durch Pohleroid-Fotografie.

(3) Bei Verzögerungen infolge von

  1. a) Veränderungen der Anforderungen des Kunden oder

  2. b) unzureichenden Beistellungen des Kunden

verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen entsprechend.

(4) Werden von dem Kunden Änderungen oder Ergänzungen beauftragt, die nicht nur geringfügigen Umfang haben, so verlieren Termine und Fristen, die sich am ursprünglichen Vertragsgegenstand orientierten, ihre Gültigkeit.

(5) Soweit das Shooting aufgrund von höherer Gewalt (d.h. ein außergewöhnliches, betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrungen nicht vorhersehbar ist und mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann), wie insbesondere Krieg, Naturkatastrophen, hoheitliche Anordnungen, Epidemien oder gar Pandemien, insbesondere wenn diese von einer zuständigen Behörde als solche anerkannt werden, oder ähnliche schwerwiegende Ereignisse, nicht stattfinden kann, d.h. Pohleroid-Fotografie seine Leistungspflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erbringen kann und keine der Parteien dies zu vertreten hat, werden die betroffenen gegenseitigen Verpflichtungen nach Kenntnisnahme des Ereignisses höhere Gewalt für dessen Dauer ausgesetzt. Nicht zu vertreten hat der jeweilige Vertragspartner den Eintritt des Ereignisses insbesondere dann, soweit er etwaige vertraglich vereinbarte oder sonst angemessene Vorkehrungen gegen den Eintritt und/oder die Auswirkungen eines solchen Ereignisses höherer Gewalt getroffen hat. In einem solchen Fall, kann keine der Parteien Ansprüche auf Leistung des anderen oder Ersatz der dem anderen Teil dadurch entstandenen Schäden geltend machen. Die Parteien stimmen sich im Falle höherer Gewalt unverzüglich ab und unterrichten einander über den aktuellen Stand. Sie werden dann gemeinsam nach einem Ersatztermin suchen. Die Parteien werden beide alles vernünftigerweise Zumutbare tun, um die betroffene Verpflichtung dennoch erbringen zu können. So die Parteien trotz beidseitiger Bemühungen keinen gemeinsamen Ersatztermin finden können, ist es möglich vom dann nicht mehr erfüllbaren Teil des Vertrages zurückzutreten.

§7 Vergütungsanpassung bei nachträglicher Änderung des Leistungsumfangs

(1) Einigen sich die Parteien auf nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs, so hat Pohleroid-Fotografie das Recht zur Vergütungsanpassung. Die Anpassung der Vergütung orientiert sich an der kalkulatorischen Grundlage der bereits vereinbarten Vergütungsregelung.

(2) Die Parteien können unbeschadet des Rechts der Pohleroid-Fotografie nach Absatz 1 bereits bei Einigung über die Durchführung einer nachträglichen Änderung des Leistungsumfangs sowie die Auswirkungen auf die Vergütungshöhe und die vereinbarten Fristen regeln.

§8 Preise, Fälligkeiten und Zahlungsmodalitäten

(1) Es gelten die vertraglich vereinbarten Preise. Teilzahlungen und Abschlagszahlungen sind nur möglich, soweit dies vertraglich vereinbart wurde. Es gelten im Rahmen von Shootings, soweit nicht anders vereinbart, folgende Fälligkeiten als vereinbart:

30% nach Auftragserteilung und

70% binnen 10 Tagen nach Abschluss der Aufnahmen.

(2) Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig.

(3) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn Pohleroid-Fotografie über den Betrag verfügen kann.

(4) Die Preise von Pohleroid-Fotografie verstehen sich als Nettopreise, d.h. zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, soweit eine solche anfällt.

§9 Abnahme

(1) Die Vertragsmäßigkeit des von Pohleroid-Fotografie erstellten Werkes (z.B. Bilderserie) wird durch dessen Abnahme bestätigt.

(2) Das Abnahmeverfahren beginnt nach der Mitteilung der Abnahmebereitschaft durch Pohleroid-Fotografie.

(3) Die Abnahme gilt auch ohne förmliche Abnahme als erklärt, wenn

  1. a) der Kunde das Werk in Gebrauch genommen oder an Dritte, auch sofern dadurch gegen Lizenzbedingungen verstoßen wurde, weitergegeben bzw. hieran Unterlizenzen eingeräumt hat,

  2. b) der Kunde innerhalb von vierzehn Tagen nach Prüfung gemäß § 10 keine Abweichungen gerügt hat, welche die Abnahme hindern können oder

  3. c) der Kunde solche Mängel innerhalb von vier Wochen nach Mitteilung der Abnahmebereitschaft durch Pohleroid-Fotografie nicht gerügt hat.

(4) Der Kunde ist zu Teilabnahmen nur verpflichtet, soweit dies vertraglich vereinbart wurde. Teilabnahmen können insbesondere für Leistungsteile vereinbart werden, die für den Kunden separat nutzbar sind. Das etwaige Zusammenspiel teilabgenommener Teile mit später abzunehmenden Teilen wird im Rahmen einer Schlussabnahme geprüft.

§10 Prüfung durch den Kunden

(1) Voraussetzung jeder (Teil-) Abnahme ist eine erfolgreiche Prüfung des Werkes durch den Kunden. Die vorausgesetzte Beschaffenheit der Fotografien bestimmt sich mangels anderweitiger Vereinbarung im Einzelfall in künstlerischer Hinsicht aus dem Querschnitt des Schaffens von Maximilian Pohler, welches bei Auftragserteilung auf dessen Website https://pohleroid.com eingesehen werden kann. Pohleroid-Fotografie lädt für die (Teil-)Abnahme zu einer Präsentation oder stellt dazu dem Kunden eine Testversion des Werks bzw. des Werkteils zur Verfügung (z.B. die Fotoserie in einem passwortgeschützten Bereich auf der eigenen Website). Die Nutzung des Werkes im Rahmen der Prüfung gilt nicht als Abnahme. Etwaige die Abnahme hindernde Mängel werden in einem Abnahmeprotokoll in mindestens Textform (Brief, Fax oder E-Mail) erfasst. Die protokollierten Abweichungen werden durch Pohleroid-Fotografie kurzfristig behoben. Die überarbeitete Fassung wird vom Kunden in einer weiteren Präsentation oder an Hand einer weiteren Testversion abgenommen. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von Pohleroid-Fotografie etwaige an ihn zur Prüfung überlassene Kopien des Werkes zurück zu geben.

(2) Die Organisation der Prüfung obliegt dem Kunden. Pohleroid-Fotografie unterstützt den Kunden bei der Testdurchführung, soweit erforderlich.

(3) Die Prüfung ist spätestens beendet, wenn der Kunde auch innerhalb einer Frist von zehn Werktagen nach erneuter Präsentation oder Lieferung der aktuellen Testversion keine die Abnahme hindernde Abweichung gerügt hat.

§11 Haftung von Pohleroid-Fotografie

(1) Pohleroid-Fotografie leistet Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. aus rechtsgeschäftlichen und rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen, Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung), nur in folgendem Umfang:

  1. a) Die Haftung bei Vorsatz und aus Garantie bleibt unbeschränkt.

  2. b) Im Falle grober Fahrlässigkeit haftet Pohleroid-Fotografie in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens, soweit es sich nicht um eine so wesentlichen Pflicht handelt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertragszwecks überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde daher regelmäßig vertrauen dürfen (sog. Kardinalpflicht)

  3. c) Verletzt Pohleroid-Fotografie im Übrigen einfach fahrlässig eine Kardinalpflicht, so haftet Pohleroid-Fotografie nur in Höhe des für Pohleroid-Fotografie bei Vertragsabschluss typischerweise vorhersehbaren Schadens.

  4. d) Befindet sich Pohleroid-Fotografie mit dessen Leistung in Verzug, so haftet Pohleroid-Fotografie auch für Zufall, es sei denn, der Schaden wäre auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten.

  5. e) Im Übrigen ist eine Haftung durch Pohleroid-Fotografie für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(2) Pohleroid-Fotografie behält sich den Einwand des Mitverschuldens vor. Der Kunde hat die Pflicht zur Datensicherung nach dem aktuellen Stand der Technik. Die Haftung für Datenverlust ist folglich durch den typischen Wiederherstellungsaufwand bei (ggf. unterstellter) Wahrung der vorstehenden Datensicherungspflicht begrenzt. Dieser bemisst sich nach dem Schaden, der bei der Vornahme zumutbarer Sicherungsmaßnahmen (wie z. B. Anfertigung von Sicherungskopien) eingetreten wäre.

(3) Soweit die Haftung von Pohleroid-Fotografie ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Pohleroid-Fotografie.

(4) Die vorstehenden Absätze des § 11 (Haftung von Pohleroid-Fotografie) gelten nicht im Falle der Verletzung von Leben, des Körpers, der Gesundheit und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.

§12 Kündigungsrecht des Kunden vor Vollendung des Werkes

Der Kunde kann bis zur Vollendung des Werkes unter Abbedingung des § 648 BGB den Vertrag nur aus wichtigem Grunde kündigen. Im Übrigen gilt § 648a BGB.

§13 Datenschutz

(1) Die vom Kunden zur Verfügung gestellten Daten werden von Pohleroid-Fotografie ausschließlich zu den sich aus diesem Vertrag ergebenden Zwecken unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes gespeichert und verarbeitet.

(2) Datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Fotoaufnahmen durch
Pohleroid-Fotografie kann eine Einwilligung des Kunden gemäß Artikel 6 Abs. 1 S. 1 lit. a) DS-GVO sein. Weitere Rechtsgrundlage stellt ggf. Artikel 6 Abs. 1 S. 1 lit. b) DS-GVO dar, da die personenbezogenen Daten etwaig abgebildeter Personen zur Erfüllung der jeweils getroffenen Vereinbarung verarbeitet werden.

(3) Die personenbezogenen Daten der Kunden, d.h. deren Anfragen, etwaiger E-Mailverkehr im Zusammenhang mit der Beauftragung sowie Vertrags- und Rechnungsunterlagen nebst der erstellten Lichtbilder und Lichtbildwerke werden seitens Pohleroid-Fotografie für die Dauer der (insbesondere steuer-) rechtlichen Verpflichtung gespeichert. Rechtsgrundlage ist somit Artikel 6 Abs. 1 S. 1 lit. c) DS-GVO. Allerdings werden diese personenbezogenen Daten nach 2,5 Jahren getrennt von im Rahmen laufender Projekte verarbeiteter personenbezogener Daten gespeichert.

(4) Die erstellten Lichtbilder und Lichtbildwerke werden (über die Rechtfertigungsnorm in Absatz 2 hinaus) zudem auch nach Abschluss der Tätigkeit seitens Pohleroid-Fotografie für die Dauer des jeweiligen urheberrechtlichen Schutzes gespeichert, um zur Wahrung ihrer berechtigten Interessen als Urheberin ggf. später einen Nachweis der Urheberschaft führen zu können. Rechtsgrundlage der Speicherung ist somit Artikel 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DS-GVO. Allerdings werden diese Lichtbilder und Lichtbildwerke nach 2,5 Jahren getrennt von im Rahmen laufender Projekte entstandenen Lichtbildern und Lichtbildwerken gespeichert.

§14 Anwendbares Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Stand: Mai 2020